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Telematikinfrastruktur und Datenschutz
Wir ordnen die Vorgaben zur Telematikinfrastruktur ein und zeigen, was davon für Zahnarztpraxen gilt.
Zahnarztpraxen müssen mehrere Anwendungen der Telematikinfrastruktur nutzen. Gleichzeitig bleiben sie für die Geräte und Abläufe in der eigenen Praxis verantwortlich.
Hier finden Sie die wichtigsten Pflichten für Vertragszahnärzte, den praktischen Umgang mit der elektronischen Patientenakte und die aktuelle Verteilung der Datenschutzverantwortung.
Was für Zahnarztpraxen verpflichtend ist
Das Gesetz beschreibt die Telematikinfrastruktur als gemeinsame Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur des Gesundheitswesens. Sie besteht aus den Komponenten in der Praxis, den Zugangsdiensten, dem gesicherten Netz und der Anwendungsinfrastruktur. Für diese Bereiche gelten unterschiedliche Verantwortlichkeiten.
Elektronische Patientenakte
Seit dem 1. Oktober 2025 müssen Zahnarztpraxen die „ePA für alle“ nutzen. Seit dem 1. Januar 2026 werden Abrechnungen ohne gültigen Nachweis der Konformitätsbewertung des Praxisverwaltungssystems nicht mehr akzeptiert.
Elektronisches Rezept
Für Vertragszahnärzte ist das E-Rezept seit dem 1. Januar 2024 verpflichtend.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Zahnarztpraxen übermitteln die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seit dem 1. Januar 2022 digital an die Krankenkasse. Das betrifft zum Beispiel eine Arbeitsunfähigkeit nach einem chirurgischen Eingriff. Die Diagnose muss nach ICD-10 kodiert werden.
Für den vollen Betrag der TI-Pauschale müssen Praxen die vorgeschriebenen Anwendungen in aktueller Version unterstützen. Dazu zählen Notfalldatenmanagement, elektronischer Medikationsplan, ePA, KIM, eAU und E-Rezept.
Die elektronische Patientenakte im Praxisalltag
Die ePA folgt einer Widerspruchslösung. Krankenkassen legen sie für Versicherte an, die nicht widersprechen. Die Krankenkassen informieren über Funktionsweise, Daten, Zugriffsrechte und Widerspruchsmöglichkeiten.
Zahnarztpraxen müssen Befundberichte aus der aktuellen, selbst durchgeführten Behandlung einstellen, wenn die Daten elektronisch vorliegen, die Praxis Zugriff auf die ePA hat und kein Widerspruch besteht. Rein interne Befunddaten müssen nicht eingestellt werden.
Einträge in das elektronische Zahnbonusheft erfolgen auf Wunsch des Patienten. Die elektronische Medikationsliste wird automatisch befüllt. Widerspricht ein Patient der ePA insgesamt, entfällt die Befüllungspflicht für die Leistungserbringer.
Zugriff und Widerspruch
Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen nur auf Daten zugreifen, die sie für die Versorgung benötigen. Der Behandlungskontext wird in der Regel durch das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte und die Prüfung der Versichertenstammdaten nachgewiesen.
Der Zugriff ist für die meisten berechtigten Berufsgruppen technisch auf 90 Tage voreingestellt. Patienten können die Dauer ändern oder einer Einrichtung den Zugriff ganz entziehen.
Patienten können außerdem der Einstellung einzelner sensibler Daten widersprechen. Solche Widersprüche gehören in die Behandlungsdokumentation. Legen Sie im Praxisverwaltungssystem einen festen Ort dafür fest. Mehr dazu steht unter Patientendaten in der Zahnarztpraxis.
KIM, eHBA und TI-Messenger
KIM ist der E-Mail-Dienst der Telematikinfrastruktur für medizinische Nachrichten und Dokumente. Die Nachrichten werden Ende zu Ende verschlüsselt, signiert und ausschließlich im geschlossenen Netz der TI übertragen.
Seit 2022 ist KIM im Praxisalltag für die Übermittlung der eAU erforderlich. E-Rezepte und eAU müssen persönlich mit dem elektronischen Heilberufsausweis signiert werden. Behandler, die Arzneimittel verordnen oder Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, brauchen deshalb einen persönlichen freigeschalteten eHBA.
Die Umstellung der TI von RSA- auf ECC-Zertifikate läuft seit dem 29. Juni 2026 schrittweise. Prüfen Sie mit Ihrem Systembetreuer, ob Konnektor, Karten und angebundene Systeme auf dem aktuellen Stand sind.
Der TI-Messenger ist für den direkten Nachrichtenaustausch zwischen Einrichtungen und Gesundheitsberufen gedacht. Patienten sind in der aktuellen Ausbaustufe noch nicht eingebunden. Für die Patientenkommunikation ist er daher derzeit keine Alternative.
Ihr Ansprechpartner: Lukasz Lepiocha
Lukasz ist DEKRA-zertifizierter Datenschutzauditor und bei neuen Anfragen Ihr erster Ansprechpartner. Auch wenn eine E-Mail falsch verschickt wurde, ein Datenträger fehlt oder Post von der Aufsichtsbehörde kommt, erreichen Sie uns direkt.
Wer für welchen Bereich verantwortlich ist
§ 307 SGB V verteilt die Verantwortung auf mehrere Stellen. Die Praxis ist für die Verarbeitung mit ihren dezentralen Komponenten verantwortlich, soweit sie diese zur Authentifizierung und Signatur nutzt und über die Mittel der Verarbeitung mitentscheidet. Der Zugangsdienst verantwortet seinen Betrieb, der beauftragte Anbieter die Übertragung im gesicherten Netz und der jeweilige Anwendungsanbieter die Verarbeitung innerhalb seines Dienstes. Die gematik ist verantwortlich, soweit sie selbst die Mittel der Verarbeitung bestimmt und keine vorrangige Zuständigkeit greift.
Über den Umfang dieser Verantwortung gibt es unterschiedliche Behördenpositionen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz sieht die Verantwortung für dezentrale Komponenten bei den Leistungserbringern. Die Datenschutzkonferenz betont daneben eine Mitverantwortung der gematik. Die gematik vertritt für die bestimmungsgemäße Nutzung zugelassener Komponenten eine andere Position.
Für die Praxis ist die sichere Linie: Nehmen Sie die dezentralen Komponenten in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten auf und dokumentieren Sie die technischen Maßnahmen. Die IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 390 SGB V ist für Vertragszahnarztpraxen verbindlich.
Für dezentrale TI-Komponenten gilt eine Besonderheit: Die Regelung, nach der eine Datenschutz-Folgenabschätzung zugleich zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten führen kann, ist hier ausdrücklich nicht anwendbar, weil die Folgenabschätzung gesetzlich erfolgt. Die allgemeine Benennungspflicht erklären wir unter Datenschutz in der Zahnarztpraxis.
Folgen fehlender Nachweise
Fehlt der Nachweis der erforderlichen ePA-Ausstattung, sieht § 341 Absatz 6 SGB V eine Vergütungskürzung von einem Prozent vor. Die Regelung erfasst ausdrücklich auch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Bei Nichtnutzung der ePA kann zusätzlich die TI-Pauschale gekürzt werden.
Auch beim E-Rezept drohen ohne Nachweis der technischen Voraussetzungen eine Vergütungskürzung und eine Kürzung der TI-Pauschale. Härtefallregelungen sind möglich.
Prüfen Sie bei Zahlen aus allgemeinen Fachmedien immer, ob sie für Vertragsärzte oder für Vertragszahnärzte gelten. Die Bereiche haben nicht an jeder Stelle dieselben Sanktionen. Die KZBV kritisiert die ePA-Sanktionen politisch, an den geltenden Nachweispflichten der Praxis ändert das nichts.
Ratgeber für Zahnarztpraxen
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