Vertragszahnärztliche Praxen müssen ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einführen und weiterentwickeln. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch. Die Anforderungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Qualitätsmanagement-Richtlinie. Für die vertragszahnärztliche Versorgung gelten die Konkretisierungen in Teil B, Anlage 2.
Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen fordern alle zwei Jahre eine zufällig ausgewählte Stichprobe von vier Prozent der teilnehmenden Praxen zur schriftlichen Darlegung ihres Qualitätsmanagements auf. Dafür sollten die Unterlagen aktuell, datiert und leicht auffindbar sein.